Aktuelles

weitere Aktuelle Meldungen

BCKategorie 21.09.2015 09:27:53 Uhr | Pressemitteilungneu | Pressemeldungen

Übermittlungssperren bei Abruf von Meldetaten möglich

Nach § 33 Abs. 1a Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 1 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (MG LSA) in der Fassung vom 11. August 2004 (GVBl.LSA S. 506), geändert durch Gesetz vom 18.November 2005 (GVBL.LSA S. 698, 702), kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung eines automatisierten Abrufs von Meldedaten über das Internet oder einer Gruppenauskunft über seine Daten ohne Angabe von Gründen und kostenfrei widersprechen:


a) an Dritte, die eine Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erhalten wollen
(Daten: Vor-und Familienname, Doktorgrad und Anschriften),

b) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie an zugelassene Bewerber und Bewerberinnen um das Amt des Bürgermeisters oder Landrates
( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften )

c) an Antragsteller im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden
( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften )


d) an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften
über Alters- und Ehejubiläen
( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften sowie zusätzlich Tag und Art des Jubiläums)


e) Adressbuchverlage
( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften aller Einwohnerinnen und Einwohner, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.)

Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies dem Bürgerbüro, Holzmarkt 1 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen.

Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei dieser Meldebehörde (Bürgerbüro) abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern. Der Widerspruch gilt bis zur Aufhebung unbefristet.


 

Zurück